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BGH: Nur tatsächlich eingesetzte SMS-TAN dürfen kosten

Karlsruhe (dpa) - Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren - die TAN muss auch eingesetzt werden.

In dem Musterfall hatten die Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig. Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen.

Beim Online-Banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden. (Az. XI ZR 260/15)

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