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E-Zigaretten-Werbung seit 20. Mai 2016 verboten: Missachtung strafbar

Raucher haben es alles andere als leicht in Deutschland. Nach dem generellen Rauchverbot in Kneipen und Gaststätten sowie den steigenden Tabaksteuern gilt seit dem 20. Mai 2016 innerhalb der Bundesgrenzen auch ein Verbot für sämtliche Reklamen, die E-Zigaretten und andere Tabakwaren offen bewerben. Dabei galt die e-Zigarette in vielen Kreisen als gesünder im Vergleich zu ihren nicht-elektronischen Vorgängern. Was das Verbot nun genau für Hersteller, Händler sowie ihre Endkunden bedeutet und welche Ausnahmen gelten, möchten wir in diesem Artikel einmal genauer beleuchten.

Verbot gilt breitflächig im Hörfunk, im Fernsehen und im Internet

Das Verbot erfolgte im Rahmen des sogenannten Tabakerzeugnisgesetzes, welches der Deutsche Bundestag am 08. April 2016 verabschiedet hat. Unter anderem beinhaltet dieses Gesetz ein de facto Verbot für jegliche verkaufsfördernde Werbung für E-Zigaretten, nikotinhaltige Liquids sowie andere Tabakerzeugnisse. Dies gilt sowohl für Print-Medien wie zum Beispiel Zeitungen, Magazine und Broschüren als auch für audio-visuelle Medien wie beispielsweise den Hörfunk, das Fernsehen und im Internet. Des Weiteren sind sämtliche Sponsoren-Werbungen, beispielsweise im Sport oder bei anderen Kulturveranstaltungen, verboten, sofern sie Bezug zu Tabakerzeugnissen besitzen. Daraus ergibt sich, dass selbst Werbung in sozialen Medien, also unter anderem auch auf Facebook, Twitter oder Instagram sowie in Newslettern und Preisvergleichen strikt untersagt ist.

Ausnahmen gelten bei Außenwerbungen und in Kinos nach 18 Uhr

Die genannten Einschränkungen gelten für den B2P-Bereich, also den Verkauf vom Händler zum Privatkunden, allerdings nicht im B2B-Bereich, also beim Geschäft zwischen einzelnen Firmen. Somit dürfen die Hersteller von e-Zigaretten direkt an potenzielle Händler treten und offen für Ihre Produkte werben. Lediglich die direkte werbende Kommunikation mit dem Privatkäufer, der am Ende der Handelskette steht, ist untersagt. Weitere Ausnahmen gelten in Kinos nach 18 Uhr und bei der Außenwerbung. Schließlich verdient hier der Staat mit, der viele Außenwerbungen verkauft. Ferner ist es juristisch noch umstritten, ob Produktbeschreibungen, also Werbung im Handel selbst - und das beinhaltet auch Beschreibungen in Online-Shops - erlaubt sind. Da allerdings die Bewerbung und nicht der Verkauf selbst unterbunden werden, ist dies bislang noch erlaubt. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert schmerzvolle Abmahnungen, Geld- und Freiheitsstrafen.

Folglich sollten sich Hersteller und Händler von E-Zigaretten detailliert mit den neuen juristischen Texten auseinandersetzen, um vollumfänglich zu verstehen, was die neuen Regelungen für ihr eigenes Geschäft implizieren. Jedenfalls sind großflächig angelegte Werbekampagnen, die private Endkunden anvisieren, fortan tabu, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dem E-Zigarettenkonsum und somit auch den Herstellern von E-Zigaretten zusetzt.


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Bildquellenangabe: Dirk Kruse / www.pixelio.de
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