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Inwiefern dürfen Arbeitgeber in Urlaubsplanung amgreifen?

Viele Arbeitnehmer freuen sich das ganze Jahr über auf den verdienten Jahresurlaub. Gerade dann, wenn sich andere arbeitende oder schulpflichtige Personen im Haushalt aufhalten, ist eine hohe Flexibilität bei der Planung des Urlaubs wichtig. Doch leider ermöglicht längst nicht jedes Unternehmen seinen Angestellten eine freie Hand in Sachen Zeitgestaltung. Doch was dürfen Arbeitgeber sich wirklich erlauben, wenn es um die Einteilung der gesetzlich vereinbarten Urlaubstage geht?

Wann darf der Urlaub genommen werden?

Natürlich obliegt es theoretisch dem Einzelnen, sich seine Urlaubstage nach Belieben einzuteilen. Wer den Sommer liebt, der nimmt einige Wochen Urlaub in der heißen Zeit des Jahres; wer lieber mehrfach einen kurzen Urlaub genießen möchte, verteilt die Tage über das ganze Jahr. Doch so einfach ist das in der Praxis leider nicht. Theoretisch darf der Chef zwar nicht exakt vorschreiben, wann der Urlaub genommen wird - doch es gibt ein großes Aber: Arbeitnehmer müssen einen Antrag auf Urlaub in einem bestimmten Zeitraum rechtzeitig stellen. Liegen allerdings dringende betriebliche Belange vor, welche die Anwesenheit dieses speziellen Angestellten erforderlich machen, so darf der Wunsch ausgeschlagen werden. Das kann gerade bei sehr kleinen Unternehmen vorkommen. Das bedeutet, dass der Antrag auf Urlaub an einem bestimmten Zeitpunkt verweigert werden kann, allerdings nicht zur Gewohnheit werden sollte.

Ausnahme: Sind vonseiten des Arbeitnehmers dringende soziale bzw. familiäre Belange ausschlaggebend, muss das Unternehmen den Urlaub genehmigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist oder andere dringende Angelegenheiten privater Natur vorliegen.



Wenn der Arbeitgeber den Urlaub zuteilt

Es gibt durchaus besonders motivierte Arbeitnehmer, welche ihren Urlaub einfach nicht rechtzeitig beantragen möchten. Neigt sich das Jahr dem Ende zu, so werden manche Arbeitgeber nervös und erteilen den Urlaub von sich aus. Es gilt aktuell rechtlich als umstritten, ob Unternehmen dazu berechtigt sind, den Urlaub zeitlich festgelegt zu erteilen. Eigentlich muss der Angestellte seinen Urlaub eigenständig planen und beantragen dürfen. Wenn dieser allerdings von selbst nicht die Chance ergreift, den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub auch zu nehmen, so sind im Zweifel beide Seiten gefährdet. Der Arbeitnehmer erhält nicht die vorgeschriebene Zeit zur Erholung und dem Unternehmen könnte vonseiten des Gesetzgebers angekreidet werden, dass er den offiziell zustehenden Urlaub nicht vergeben hat. Hat der Chef über den Kopf des Arbeitnehmers hinweg entschieden, sollten sich Angestellte ruhig zur Wehr setzen - allerdings nicht ohne professionelle Hilfe. Unterstützung in Streitfällen gibt es hier.

Urlaub auszahlen lassen

Auch dieses Vorgehen steht in der Praxis vieler Unternehmen immer wieder zur Diskussion. Rein gesetzlich betrachtet ist dieses Vorgehen allerdings alles andere als legitim. Der Urlaub dient ausdrücklich zur Erholung des Arbeitnehmers. Das bedeutet konkret: Die freie Zeit sollte nicht durch eine zusätzliche Zahlung von Arbeitslohn ersetzt werden. Mindestens 14 Tage bzw. zwei Wochen am Stück müssen Arbeitnehmer Urlaub bekommen. Geld anstelle von Erholung widerspricht dem Grundsatz des sogenannten Bundesurlaubsgesetzes erheblich und ist daher nicht erlaubt. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgeheim über eine solche Regelung, ist das im ersten Moment okay für beide Seiten - finden offizielle Stellen dieses Vorgehen heraus, drohen allerdings Ermahnungen bis hin zu Geldstrafen seitens des Gesetzgebers. Es gibt auch an dieser Stelle eine wichtige Ausnahme: Wird das Verhältnis frühzeitig beendet, weil eine Seite gekündigt hat, so darf der restliche, noch nicht in Anspruch genommene Urlaub ausgezahlt werden. Doch auch für dieses Vorgehen gelten feste Regeln. Der Urlaub muss genommen werden, sofern noch genügend zeitlicher Freiraum besteht und keine betrieblichen Gründe vorliegen, aus welchen die Arbeitskraft innerhalb der verbliebenen Zeit dringend benötigt wird.

Urlaub in das nächste Jahr mitnehmen

Wenn der Arbeitgeber aus dringenden Gründen verlangt, dass ein Arbeitnehmer die verbliebenen Urlaubstage mit in das nächste Kalenderjahr nimmt, so ist das unzulässig. Theoretisch muss der vorhandene Jahresurlaub restlos in jenem Jahr aufgebraucht werden, in welchem der Anspruch auch entstanden ist. Liegen allerdings triftige Gründe vonseiten des Unternehmens vor, so kann der Arbeitgeber in Ausnahmefällen den Arbeitnehmer um die Mitnahme einiger Urlaubstage in das nächste Jahr bitten. Hierzu gehören vor allem die typischen Gründe, wie ein akuter Personalmangel oder ein plötzliches Aufkommen zusätzlicher Arbeit. Auch vonseiten des Arbeitnehmers kann ein Antrag auf die Mitnahme ins nächste Jahr gestellt werden. Sind sich beide Parteien einig, so genügt es, wenn diese Vereinbarung zur Mitnahme mündlich getroffen wurde. Wer sichergehen möchte, dass diese Entscheidung nicht gegen ihn verwendet wird, der lässt sich die mündlichen Abreden am besten schriftlich bestätigen. Sofern der Urlaub mitgenommen wird, muss der restliche Urlaub aus dem Vorjahr allerdings bis spätestens zum 31.03. des folgenden Jahres aufgebraucht werden. Arbeitgeber können das Nehmen des restlichen Urlaubs im ersten Quartal nicht verbieten.

Krankheit und Urlaub - das ist erlaubt

Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, dass ein Krankheitstag mit einem Urlaubstag ausgeglichen werden soll, so ist das gesetzlich nicht zulässig. Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes erkrankt, kann er die bereits genommenen Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nehmen - sie werden dem Urlaubstagekonto auch rückwirkend gutgeschrieben. Verlangt der Arbeitgeber in diesem Fall ein ärztliches Attest, so ist dieses zu erbringen. Verlangt der Arbeitnehmer trotz einer durch den Arzt nachgewiesenen akuten Erkrankung, dass der Urlaub genommen wird, so können Angestellte gegen dieses Verhalten vorgehen. Wer kein ärztliches Attest bringt, der kann sich nicht rückwirkend dazu entscheiden, dass der bereits genommene Urlaub als Krankheitstag geltend gemacht werden soll. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen generell ein Attest bei Krankheit verlangt.



Betriebsrat und Urlaub

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Betriebsrat ein gewisses Recht auf Mitsprache hat, wenn es um die Planung des Urlaubes geht. Im Grund hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht - sofern es in dem Unternehmen einen solchen Rat gibt. Generell werden jedoch eher die allgemeinen Grundsätze zum Thema Urlaub vom Betriebsrat mitbestimmt und nicht einzelne Angelegenheiten der Mitarbeiter. Allerdings dürfen Arbeitgeber nicht völlig autark darüber entscheiden, welche Urlaubspläne gültig sind oder wann welche Betriebsferien für einzelne Mitarbeiter genutzt werden dürfen. Handelt es sich hingegen um ein individuelles Problem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so kann der Betriebsrat schlichtend eingreifen - das kann wiederum nicht vom Arbeitgeber verboten werden, sofern der Angestellte den Eingriff ausdrücklich wünscht. Das Recht zur Mitbestimmung durch den Betriebsrat gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte sich nicht mit dem Unternehmen einigen können und grundsätzliche Bestimmung neu ausgelegt werden müssen.

Arbeitgeber verbietet Urlaub nach den ersten vier Wochen

Wer noch neu in einem Unternehmen ist, der muss sich an strenge Vorgaben seitens des neuen Arbeitgebers halten. Um den vollen Anspruch auf Urlaub geltend zu machen, müssen Arbeitnehmer für mindestens sechs Monate im Betrieb sein. Die Rede ist an dieser Stelle von der klassischen Probezeit, welche in der Regel über eine Dauer von einem halben Jahr gilt. Vor dem Ablauf der Wartezeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs. Viele Unternehmen sehen es überhaupt nicht gerne, wenn während der Probezeit bereits Urlaub genommen wird. Verbieten können die Unternehmen den Angestellten das Nehmen des Urlaubs allerdings auch an dieser Stelle nicht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass während der Probezeit kein Urlaub genommen werden darf. Ein anteiliger Anspruch während der ersten sechs Monate besteht allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht aus betrieblich besonders dringenden Gründen bei der Arbeit gebraucht wird. Kann das Unternehmen plausibel darlegen, weshalb der neue Angestellte gerade jetzt keinen Urlaub nehmen soll, so kann sich der Arbeitnehmer gegen diese Regelung nur sehr schwer wehren. Das ist im Übrigen auch nicht zu empfehlen, da während der Probezeit einfach gekündigt werden kann.






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Bild Urlaub (Quelle: pixabay.com © Taken)
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