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Bei Festnahme verletzt: BGH bejaht Schmerzensgeldanspruch

Karlsruhe/Wiesbaden (dpa/lhe) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aufgrund eines Falles aus Hessen die Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen den Staat ausgeweitet. Auch ein rechtmäßiges Handeln von Behörden könne einen Anspruch auf Entschädigung immaterieller Schäden und somit auch Schmerzensgeld auslösen, heißt es in einem am Montag mitgeteilten Urteil. Die Karlsruher Richter geben damit eine jahrzehntealte Rechtsprechung von 1956 auf. (Az.: III ZR 71/17)

Geklagt hatte ein Mann, den Polizisten am 23. Oktober 2010 nach einem Schuss auf ein Döner-Restaurant fälschlicherweise für verdächtig gehalten hatten. Auf dem Gelände einer Tankstelle in Rüdesheim entdeckten die Beamten damals bei der Fahndung das mutmaßliche Tatfahrzeug. Die Polizisten brachten daraufhin den Mann im Verkaufsraum der Tankstelle zu Boden und legten ihm Handschellen an. Dabei wurde dem späteren Kläger, der eigentlich nur seinen Lottoschein abgeben wollte, die rechte Schulter ausgerenkt.

Die Festnahme war nach Auffassung der Richter zwar rechtmäßig, da die Ermittler unter anderem wegen einer passenden Personenbeschreibung annehmen durften, dass der Mann einer der Täter war. Für die Verletzung, die der Mann bei der Aktion erlitt, soll er nun aber nicht nur seinen materiellen Schaden ersetzt bekommen, sondern auch ein Schmerzensgeld - bisher war das ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen, das Landgericht Wiesbaden und das Oberlandesgericht Frankfurt, hatten den Anspruch auf Schmerzensgeld noch für unbegründet gehalten. Der Fall wurde nun an das Oberlandsgericht zurückverwiesen, das nun über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheiden muss.

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