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Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz hier: Aufstellung des Lärmaktionsplans Mittelhessen Nach § 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetz besteht die Verpflichtung, Lärmminderungsplanungen in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr durchzuführen. Die Lärmminderungsplanung umfasst eine Lärmkartierung und die Erstellung von Lärmaktionsplänen. Die Ergebnisse der Lärmkartierung sind auf der Internet-Seite des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie unter www.hlug.de abrufbar. Zudem besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Lärmkarten bei Ihrer Stadtverwaltung. Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans Mittelhessen ist das Regierungspräsidium Gießen. Es besteht die Möglichkeit, Anregungen und Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen im Bereich von Hauptverkehrstraßen in der Umgebung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn beim Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn - Verkehrs- und Landschaftsplanung - Werner-Senger-Straße 10 65549 Limburg a. d. Lahn bis zum 31. März 2008 schriftlich einzureichen. Die gesammelten Anregungen und Vorschläge werden von der Stadtverwaltung dem Regierungspräsidium Gießen zur Aufstellung der Lärmaktionspläne zugeleitet. Gießen, den 29.01.2008 Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt Az.: 43.2 – 53 e 533 - Umgebungslärm“ Der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (Martin Richard) Bürgermeister
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